Rechtsprechung
   FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,43102
FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15 (https://dejure.org/2018,43102)
FG Köln, Entscheidung vom 30.01.2018 - 8 K 2620/15 (https://dejure.org/2018,43102)
FG Köln, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 8 K 2620/15 (https://dejure.org/2018,43102)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,43102) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer: Besteuerung von Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erzielen der steuerbaren und nicht steuerbefreiten Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit i.R.d. Festsetzung der Umsatzsteuer; Befreiung der privaten Spielhallenbetreiber von der Umsatzsteuer hinsichtlich der Gleichbehandlung mit öffentlichen Spielbanken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbarkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15
    Die Überschneidung der Besteuerung ihres Umsatzes durch die Umsatzsteuer und ihres Gewinns durch die Anwendung des so genannten Saldo II sei nicht Gegenstand des EuGH-Urteils vom 24.10.2013 (C-440/12, Metropol Spielstätten Unternehmergesellschaft) gewesen.

    In der Rechtssache Metropol Spielstätten hat der EuGH mit Urteil vom 24.10.2013 (C-440/12, juris, Rn. 34 ff.; siehe auch BFH, Beschluss vom 30.09.2015 V B 105/14, juris, Rn. 3, 4) für Geldspielgeräte, für die wie im Streitfall § 12 Abs. 2 und § 13 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) in der Fassung ab 01.01.2006 galt, entschieden, dass es richtlinienkonform ist, wenn als Bemessungsgrundlage für Umsätze mit Spielgeräten als Entgelt die monatlichen Kasseneinnahmen der Spielhallenbetreiber zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen, obwohl keine Proportionalität zwischen der geschuldeten Umsatzsteuer und den isoliert betrachteten Einsätzen der einzelnen Spieler besteht.

    Das Entgelt besteht aus den Kasseneinnahmen der Klägerin nach Ablauf eines Monats, die durch zwingende gesetzliche Vorschriften reguliert sind (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, juris, Rn. 42, 43; BFH, Beschluss vom 10.06.2016, V B 97/15, juris, m.w.N.).

    Hierzu war die Klägerin bei den von ihr eingesetzten Geldspielgeräten mit Hopper in der Lage (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, juris, Rn. 42, 43; BFH, Beschluss vom 14.12.2015, XI B 113/14, juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 30.09.2015, V B 105/14, juris, Rn. 6 ff.).

    Die Umsatzsteuer ist von den Spielern als Endverbrauchern an die Klägerin gezahlt worden (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, juris, Rn. 52), so dass auch durch die Abwälzung der Umsatzsteuer an die Endverbraucher die von der Klägerin monierte Belastung durch Umsatzsteuer und zusätzliche Ertragsteuern nicht vorliegt.

    Da es sich hierbei ausschließlich um Rechtsfragen handelt, verweist der Senat zur weiteren Begründung auf die Urteile des EuGH vom 10.06.2010 (C-58/09, Leo Libera, juris) und vom 24.10.2013 (C-440/12, Metropol Spielstätten, juris), das Urteil des BFH vom 10.11.2010 (XI R 79/07, juris) sowie die Beschlüsse des BFH vom 26.02.2014 (V B 1/13, juris), vom 30.09.2015 (V B 105/14, juris) und vom 14.12.2015 (XI B 113/14, juris).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15
    Insbesondere auf die Urteile des EuGH vom 10. November 2016 (C-432/15, Bastova, juris) und vom 03. März 1994 (C-16/93, Tolsma, juris) sowie das Urteil des BFH vom 30. August 2017 (XI R 37/14, juris) werde verwiesen.

    SteIlt die bloße Teilnahme des Spielhallerbetreibers via Geldspielgeräten am Glückspiel mit den teilnehmenden Spielern an den Geldspielgeräten einen steuerbaren Umsatz gegen Entgelt im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) dar, dem es nicht bereits im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, insbesondere in den Rechtssachen Tolsma (EuGH Urt. v. 3.3.1994 C-16/93 "Tolsma") und Bastova (EuGH Urt. v. 10.11.2016 C-432/15 "Bastova"), aufgrund der Zufälligkeit des Spielergebnisses (Gewinn oder Verlust) an dem für eine steuerbare Leistung notwendigen unmittelbaren Zusammenhang fehlt?.

    Stellt das bloße "Anbieten der Möglichkeit zum Glückspiel" im Bereich des automatenbasierenden Glückspiels im Lichte der Rechtssache Tolsma (EuGH Urt. v. 3.3.1994 C-16/93 "Tolsma") eine Leistung gegen Entgelt dar, obgleich der Betreiber einer Spielhalle für die bloße Einräumung der Möglichkeit, Geldspielgeräte zu benutzen, von Besuchern der Spielhalle keine Vergütung erlangt?.

    In der Rechtssache Tolsma (EuGH, Urteil vom 03.03.1994, C-16/93, juris), in der der EuGH eine steuerbare Dienstleistung eines Straßenmusikers verneinte, wird unter Textziffer 17 des Urteils festgestellt, dass zwischen einem Straßenmusiker, der von einem Passanten eine Vergütung erhält, und dem jeweiligen Passanten kein Rechtsverhältnis begründet wird.

    Bezüglich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.01.2018 unter Hinweis auf die Rechtssachen Tolsma (EuGH, Urteil vom 03.03.1994, C-16/93, juris), Bastova (EuGH, Urteil vom 10.11.2016, C-432/15) und Aardappelenbewaarplaats G. A. (EuGH, Urteil vom 05.02.1981, C-154/80) angeregten Vorlagefragen an den EuGH, die sich wie die Beweisfragen mit dem Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und ihren Kunden sowie ihr gegenüber erbrachten Gegenleistungen für die Bereitstellung der Geldspielgeräte befassen, legt der Senat diese als nicht letztinstanzlich entscheidender Spruchkörper dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV nicht vor.

  • BFH, 30.09.2015 - V B 105/14

    Umsatzsteuer und Glücksspiel - Rechtliches Gehör

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15
    In der Rechtssache Metropol Spielstätten hat der EuGH mit Urteil vom 24.10.2013 (C-440/12, juris, Rn. 34 ff.; siehe auch BFH, Beschluss vom 30.09.2015 V B 105/14, juris, Rn. 3, 4) für Geldspielgeräte, für die wie im Streitfall § 12 Abs. 2 und § 13 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) in der Fassung ab 01.01.2006 galt, entschieden, dass es richtlinienkonform ist, wenn als Bemessungsgrundlage für Umsätze mit Spielgeräten als Entgelt die monatlichen Kasseneinnahmen der Spielhallenbetreiber zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen, obwohl keine Proportionalität zwischen der geschuldeten Umsatzsteuer und den isoliert betrachteten Einsätzen der einzelnen Spieler besteht.

    Hierzu war die Klägerin bei den von ihr eingesetzten Geldspielgeräten mit Hopper in der Lage (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, juris, Rn. 42, 43; BFH, Beschluss vom 14.12.2015, XI B 113/14, juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 30.09.2015, V B 105/14, juris, Rn. 6 ff.).

    Da es sich hierbei ausschließlich um Rechtsfragen handelt, verweist der Senat zur weiteren Begründung auf die Urteile des EuGH vom 10.06.2010 (C-58/09, Leo Libera, juris) und vom 24.10.2013 (C-440/12, Metropol Spielstätten, juris), das Urteil des BFH vom 10.11.2010 (XI R 79/07, juris) sowie die Beschlüsse des BFH vom 26.02.2014 (V B 1/13, juris), vom 30.09.2015 (V B 105/14, juris) und vom 14.12.2015 (XI B 113/14, juris).

    Weiterhin verweist der Senat auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15.07.2014 (3 K 207/13, juris), bestätigt durch BFH-Beschluss vom 30.09.2015 (V B 105/14, juris), den BFH-Beschluss vom 27.06.2017 (V B 162/16, juris) sowie die Parallelentscheidungen des BFH durch Beschlüsse vom 06.07.2017 (V B 24/17, - 26/17, - 27/17 und - 28/17, alle juris), in denen die von der Klägerin vorgetragenen Argumente ebenfalls umfassend gewürdigt und verworfen worden sind.

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15
    Insbesondere auf die Urteile des EuGH vom 10. November 2016 (C-432/15, Bastova, juris) und vom 03. März 1994 (C-16/93, Tolsma, juris) sowie das Urteil des BFH vom 30. August 2017 (XI R 37/14, juris) werde verwiesen.

    SteIlt die bloße Teilnahme des Spielhallerbetreibers via Geldspielgeräten am Glückspiel mit den teilnehmenden Spielern an den Geldspielgeräten einen steuerbaren Umsatz gegen Entgelt im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) dar, dem es nicht bereits im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, insbesondere in den Rechtssachen Tolsma (EuGH Urt. v. 3.3.1994 C-16/93 "Tolsma") und Bastova (EuGH Urt. v. 10.11.2016 C-432/15 "Bastova"), aufgrund der Zufälligkeit des Spielergebnisses (Gewinn oder Verlust) an dem für eine steuerbare Leistung notwendigen unmittelbaren Zusammenhang fehlt?.

    In der Rechtssache Bastova (EuGH, Urteil vom 10.11.2016, C-432/15, juris, Rn. 36-39) hat der EuGH entschieden, dass von einem Pferderennveranstalter zu zahlende Preisgelder kein Entgelt an einen Rennstall für die Überlassung von Pferden seien, denn zwischen der Überlassung der Pferde und den Preisgeldern könne wegen der Abhängigkeit der Preisgelder von der ungewissen Platzierung des jeweiligen Pferdes kein unmittelbarer Zusammenhang angenommen werden.

    Bezüglich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.01.2018 unter Hinweis auf die Rechtssachen Tolsma (EuGH, Urteil vom 03.03.1994, C-16/93, juris), Bastova (EuGH, Urteil vom 10.11.2016, C-432/15) und Aardappelenbewaarplaats G. A. (EuGH, Urteil vom 05.02.1981, C-154/80) angeregten Vorlagefragen an den EuGH, die sich wie die Beweisfragen mit dem Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und ihren Kunden sowie ihr gegenüber erbrachten Gegenleistungen für die Bereitstellung der Geldspielgeräte befassen, legt der Senat diese als nicht letztinstanzlich entscheidender Spruchkörper dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV nicht vor.

  • BFH, 14.12.2015 - XI B 113/14

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15
    Hierzu war die Klägerin bei den von ihr eingesetzten Geldspielgeräten mit Hopper in der Lage (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, juris, Rn. 42, 43; BFH, Beschluss vom 14.12.2015, XI B 113/14, juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 30.09.2015, V B 105/14, juris, Rn. 6 ff.).

    Zum anderen ist für den Senat nicht nachvollziehbar, woher bei der Klägerin die Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuer des Streitjahres nicht wie üblich um die Umsatzsteuer gemindert worden sein sollte (vgl. BFH, Beschluss vom 14.12.2015, XI B 113/14, juris, Rn. 11), so dass eine Doppelbelastung ausscheidet.

    Da es sich hierbei ausschließlich um Rechtsfragen handelt, verweist der Senat zur weiteren Begründung auf die Urteile des EuGH vom 10.06.2010 (C-58/09, Leo Libera, juris) und vom 24.10.2013 (C-440/12, Metropol Spielstätten, juris), das Urteil des BFH vom 10.11.2010 (XI R 79/07, juris) sowie die Beschlüsse des BFH vom 26.02.2014 (V B 1/13, juris), vom 30.09.2015 (V B 105/14, juris) und vom 14.12.2015 (XI B 113/14, juris).

  • BFH, 27.06.2017 - V B 162/16

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15
    Weiterhin verweist der Senat auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15.07.2014 (3 K 207/13, juris), bestätigt durch BFH-Beschluss vom 30.09.2015 (V B 105/14, juris), den BFH-Beschluss vom 27.06.2017 (V B 162/16, juris) sowie die Parallelentscheidungen des BFH durch Beschlüsse vom 06.07.2017 (V B 24/17, - 26/17, - 27/17 und - 28/17, alle juris), in denen die von der Klägerin vorgetragenen Argumente ebenfalls umfassend gewürdigt und verworfen worden sind.

    In Anbetracht der angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen und den in dem BFH-Beschluss vom 27.06.2017 (V B 162/16, juris, Rn. 9 und 10) angeführten Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts sieht der Senat keinen Anlass, das vorliegende Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen.

    Der erkennende Senat kann bei unterstellter Begünstigung der öffentlichen Spielbanken durch die Spielbankenabgabe entsprechend dem klägerischen Vortrag die Revision insoweit nicht zulassen oder im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens von dem EuGH überprüfen lassen, ob die Spielbankenabgabe eine verbotene Beihilfe beinhaltet, da Streitgegenstand vorliegend allein die Umsatzbesteuerung der Klägerin ist (vgl. BFH, Beschluss vom 27.06.2017 - V B 162/16, juris, Rn. 14 in Abgrenzung zu BFH, Beschluss vom 30.05.2017 - II R 62/14, juris, zu § 6 a GrEStG).

  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15
    Insbesondere auf die Urteile des EuGH vom 10. November 2016 (C-432/15, Bastova, juris) und vom 03. März 1994 (C-16/93, Tolsma, juris) sowie das Urteil des BFH vom 30. August 2017 (XI R 37/14, juris) werde verwiesen.

    Der Annahme eines durch diesen Vertrag hergestellten Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Spieler, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung der Klägerin und dem Entgelt des Spielers begründet, widersprechen die Urteile des EuGH in Sachen Tolsma und Bastova und das BFH-Urteil vom 30.08.2017 (XI R 37/14, juris) nicht.

    Dem EuGH folgend hat der BFH mit Urteil vom 30.08.2017 (XI R 37/14, juris) zur Steuerbarkeit der Teilnahme eines Berufspokerspielers an einem Pokerspiel entschieden, dass die Teilnahme eine im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn der Veranstalter für sie eine von einer Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (vgl. Michel, juris Die Monatszeitschrift 2018, 78).

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15
    Sie berufe sich auf die Steuerbefreiung gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRl, deren Bedeutungsinhalt mit Urteil des EuGH vom 17.02.2005 (C-453/02 und C-462/02, Linneweber) klargestellt worden sei.

    Entfalte § 6 Abs. 1 Spielbankenverordnung 1938 als Bundesrecht noch volle Wirkung, so führe dies zwangsweise zur Anwendung des vom EuGH mit Urteil vom 17.02.2005 (C-453/02, Linneweber) klargestellten Grundsatzes der unmittelbaren Anwendbarkeit der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRl vorgesehenen Steuerbefreiung auf ihre, der Klägerin, Umsätze.

    Soweit der EuGH mit Urteil vom 17.02.2005 (C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akritidis, juris, zur wortgleichen Vorschrift des Art. 13 Teil B Buchstabe f der bis zum 30.12.2006 geltenden Richtlinie 77/388/EWG) entschieden hat, dass diese Befreiungsvorschrift dahin auszulegen sei, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegen stehe, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glückspielen und Glückspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während die Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gelte, ist eine solche Rechtslage in dem Streitjahr nach nationalem Recht nicht gegeben.

  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15
    Weiterhin verweist der Senat auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15.07.2014 (3 K 207/13, juris), bestätigt durch BFH-Beschluss vom 30.09.2015 (V B 105/14, juris), den BFH-Beschluss vom 27.06.2017 (V B 162/16, juris) sowie die Parallelentscheidungen des BFH durch Beschlüsse vom 06.07.2017 (V B 24/17, - 26/17, - 27/17 und - 28/17, alle juris), in denen die von der Klägerin vorgetragenen Argumente ebenfalls umfassend gewürdigt und verworfen worden sind.

    Der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG fordert eine Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen nur durch die jeweils normsetzende Gebietskörperschaft und greift ein, wenn innerhalb des Kompetenzbereiches desselben Normgebers ohne sachlichen Grund verschiedenes Recht gelten soll (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.12.2004, 1 BvR 113/03, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2012, 9 B 80/11, juris, Rn. 5 m.w.N.; FG Köln, Urteil vom 08.06.2017, 13 K 3913/12, juris, Rn. 38; FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014, 3 K 207/13, juris, Rn. 212; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Auflage, 2015, § 3 Rn. 151).

  • BFH, 22.02.2017 - V B 122/16

    Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15
    Das Urteil des FG Münster vom 16.06.2016 ist mit Beschluss des BFH vom 22.02.2017 (V B 122/16, juris) bestätigt worden.

    Angesichts der Ausführungen des BFH in seinem Beschluss vom 22.02.2017 (V B 122/16, juris, Rn. 17 ff.) sieht der Senat keinen Anlass, das vorliegende Verfahren wegen des Vortrags der Klägerin zu § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44 gemäß Art. 100 GG auszusetzen.

  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

  • BFH, 06.07.2017 - V B 24/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

  • BFH, 30.05.2017 - II R 62/14

    EuGH-Vorlage: Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG

  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von

  • BFH, 01.09.2010 - V R 32/09

    Automatisch einbehaltener Tronc als Teil der Bemessungsgrundlage von Umsätzen mit

  • BVerwG, 24.02.2012 - 9 B 80.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; steuerliche Belastungsgleichheit;

  • BFH, 10.06.2016 - V B 97/15

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

  • BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Heranziehung zu Beiträgen zum

  • BFH, 26.02.2014 - V B 1/13

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielumsätzen - Vorlage an den EuGH durch FG

  • FG Münster, 16.06.2016 - 5 K 998/14

    Befreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten von der Umsatzsteuer

  • FG Hessen, 17.05.2013 - 1 V 337/13

    Keine ernstlichen Zweifel an Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen -

  • FG Köln, 08.06.2017 - 13 K 3913/12

    Einkommensteuer: NATO-Ruhegehälter sind Versorgungsbezüge

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

  • BFH, 22.05.2017 - V B 133/16

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

  • BFH, 04.07.2016 - V B 115/15

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 26/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18:

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.01.2018 - 8 K 2620/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 648 veröffentlichten Urteil vom 30.01.2018 - 8 K 2620/15 ab.

  • FG Münster, 23.04.2019 - 5 V 937/19

    Umsatzsteuer - Zur Frage, ob Umsätze eines Geldspielautomatenaufstellers der

    Der Senat weist darauf hin, dass nicht nur der erkennende Senat, sondern auch das FG Köln (Urt. vom 30.01.2018 - 8 K 2620/15) und das Hessische FG (Urt. vom 22.02.2018 - 6 K 2400/17, EFG 2018, 1392 mit Anm. Wackerbeck) die Klagen der Geldspielautomatenbetreiber mit ähnlicher Argumentation wie der erkennende Senat im Urteil vom 30.01.2018 abgewiesen haben.

    Der Senat lässt die Beschwerde gem. § 128 Abs. 3 Satz 1, 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO im Hinblick darauf zu, dass der BFH die Revision gegen die Urteile des FG Münster vom 30.01.2018 (5 K 419/15, Az. des BFH XI R 23/18) und des FG Köln vom 30.01.2018 (8 K 2620/15; Az. des BFH XI R 26/18) zugelassen hat.

  • BFH, 30.06.2020 - XI S 11/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

    Durch Urteil vom 11.12.2019 -  XI R 26/18 (BFH/NV 2020, 616) hat der Senat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.01.2018 - 8 K 2620/15 wegen Umsatzsteuer 2010 als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Münster, 04.12.2019 - 5 V 3574/19

    Umsatzsteuer - Sind Geldspielautomatenumsätze steuerbar?

    Der Senat lässt die Beschwerde gem. § 128 Abs. 3 Satz 1, 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO im Hinblick darauf zu, dass der BFH die Revision gegen die Urteile des FG Münster vom 30.01.2018 (5 K 419/15, Az. des BFH XI R 23/18) und des FG Köln vom 30.01.2018 (8 K 2620/15; Az. des BFH XI R 26/18) zugelassen hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht